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Bebauungsplan "Wannegärten"

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen hat am 08.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Wannegärten“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen. Mit Bescheid vom 11.05.2023 hat das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften genehmigt.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan ersichtlich.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wannegärten“ sowie die zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung und zusammenfassender Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Rathaus der Gemeinde Reichartshausen, Zimmer 7 (Bauamt), Rathausstr. 3, 74934 Reichartshausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der Bebauungsplan im Internet unter www.reichartshausen.de/seite/522317/b-plan-wanneg%C3%A4rten abgerufen werden.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das Gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

 

Reichartshausen, den 19.05.2023

gez. Gunter Jungmann, Bürgermeister

 

Anlagen:

 

Geltungsbereich