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Neubaugebiet "Bettelmannsklinge"

UNSER NEUEN BAUGEBIET

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Bettelmannsklinge" beschlossen. Diese betrifft das gesamte Baugebiet und ist durch Bekanntmachung am 07.10.2022 in Kraft getreten. Die Unterlagen zum Bebauungsplan finden Sie unten.

 

Unser neues Baugebiet umfasst 57 Grundstücke mit verschiedenen Größen von ca. 400-750 m². Die Erschließung wurde im Oktober 2021 fertiggestellt.

 

Neubaugebiet Bettelmannsklinge​​​Der gesamte Erschließungsprozess wurde dokumentiert.

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Bebauungsplan „Bettelmannsklinge“ mit seinen örtlichen Bauvorschriften

BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen hat am 18.12.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den Bebauungsplan „Bettelmannsklinge“ mit den zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 4 GemO tritt der Bebauungsplan mit seinen örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem nachfolgend abgebildeten Lageplan (zeichnerischer Teil) ersichtlich.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „Bettelmannsklinge“ sowie die zu diesem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung im Rathaus der Gemeinde Reichartshausen, Zimmer 3, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

 

Reichartshausen, den 22.05.2020

Gunter Jungmann, Bürgermeister