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Landessanierungsprogramm

Reichartshausen „Ortskern II“
 

Baufortschritt Oktober 2023Baustellenupdate Oktober 2023 

Beginn der Baumaßnahme Heldenhainstraße

Die Baumaßnahme „Dorfgerechter Ausbau der Heldenhainstraße und Bergstraße (unterer Teil)“ wurde im Februar 2023 begonnen.

Der Baubereich ist auf dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

 

Übersichtsplan Heldenhainstr.

 

Ansprechpartnerin beim Sanierungsträger STEG:

Frau Bürkle

Projektleiterin Stadterneuerung

Tel.: 07131/9640-12

E-Mail:  

 

Wir bitten um zügige Kontaktaufnahme, um Ihr Vorhaben anzugehen.

 

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass zuerst die Vereinbarung mit der Gemeinde abzuschließen ist. Vorher dürfen Sie keine Aufträge vergeben! Falls Sie doch Aufträge vorher vergeben, kann kein Zuschuss gewährt werden.

 

Formulare:

 

Lageplan zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes "Ortskern II"

Lageplan zur Abgrenzung des Sanierungsgebietes_07_SG_Foerml_Festlegung_2022_02_08_UTM-1

 

SATZUNG

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

"Ortskern II"

 

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen in seiner Sitzung am 16.02.2022 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

 

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 9,72 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortskern II".

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 08.02.2022 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Reichartshausen, Rathausstraße 3, 74934 Reichartshausen von jedermann eingesehen werden.

Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

 

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme „Ortskern II“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der §§ 152 bis 156a BauGB wird ausgeschlossen.

 

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden ohne Einschränkungen Anwendung.

 

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Ausgefertigt:

Reichartshausen, den 25.02.2022

gez. Gunter Jungmann, Bürgermeister

 

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff. BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.

 

 

Reichartshausen, den 25.02.2022

gez. Gunter Jungmann, Bürgermeister

 

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